Elektrische Heiz- und Regelelemente
Kundenspezifische Komponenten
Systemlösungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Seibert Vertriebs-GmbH

1. Geltungsbereich
1.1 Wir erbringen alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Geltung dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende
oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.
1.2. Unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.

2. Auftrag, Lieferumfang, Unterlagen
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind.
2.2 Maßgeblich für den Auftrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Bei sofortiger Ausführung des Auftrags gelten die Warenrechnung bzw. der Lieferschein
als Auftragsbestätigung. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muss er dieser unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt
der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande. Fertigungsbedingte Über- oder Unterlieferungen behalten wir uns vor.
2.3 An sämtlichen Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentum und Urheber-Verwertungsrechte uneingeschränkt vor.
Auf Verlangen müssen uns diese Unterlagen zurückgegeben werden. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht insoweit nicht. Dritten dürfen sie ohne unsere vorherige
Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

3. Lieferung
3.1 Von uns angegebene Lieferfristen und Termine sind unverbindlich, sofern sie nicht als verbindlich vereinbart wurden. Auch verbindlich vereinbarte Termine sind
keine Fixtermine, wenn sie nicht ausdrücklich als solche bestimmt wurden.
3.2 Die Lieferfrist beginnt mit der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen und Angaben über technische
Details, Genehmigungen, Freigaben und etwa vereinbarter Anzahlungen.
3.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3.4 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, auf die wir
keinen Einfluss haben, soweit solche Hindernisse Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes verzögern. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei
Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges
entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir in wichtigen Fällen dem Kunden unverzüglich mit.
3.5 Wegen Überschreitung von Lieferfristen kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns vorher eine angemessene Nachfrist mit
Ablehnungsandrohung gesetzt hat und die Lieferung innerhalb der Nachfrist nicht erfolgt ist. Das gilt nicht, wenn eine Fristsetzung entbehrlich ist, weil wir die
Leistung ernsthaft und endgültig verweigert haben, weil wir nicht termingerecht geliefert haben und deshalb das Leistungsinteresse gemäß vertraglicher Festlegung
fortgefallen ist, oder besondere Umstände vorliegen, die nach Interessenabwägung den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
3.6 Kommen wir in Lieferverzug, so haften wir bei grobem Verschulden für den dem Kunden entstehenden Verzögerungsschaden, nicht jedoch für Folge- und
Strafschäden oder indirekte Schäden. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Haftung für Verzögerungsschäden beschränkt auf eine Entschädigung für jede
vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 % des Preises, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen, der wegen des Verzuges nicht
zweckdienlich eingesetzt werden konnte.
3.7 Ruft der Kunde versandfertig gemeldete Ware nicht sofort ab, so werden ihm beginnend zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die
Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrags, für jeden Monat berechnet.

4. Preise
4.1. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Preise ab Lieferwerk. Die Preise sind
exklusive Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll und MwSt. Für Transportzwecke verwendete Verpackungen wie Paletten, Distanzhölzer, Kisten, Drahtkörbe usw.
werden zum Selbstkostenpreis berechnet und bei sofortiger Rücksendung frei Werk in gutem Zustand gutgeschrieben.
4.2. Soweit nach Vertragsschluss bis zur Ausführung des Auftrages für uns nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen, z.B. durch Erhöhung der Lohn- oder
Materialkosten, eintreten, sind wir berechtigt, die Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinns anzupassen.
4.3. Für E.G.O.-Artikel der Bauserien 20. bis 29. werden zusätzlich zum Artikelpreis Nickelzuschläge erhoben. Die Höhe der Zuschläge errechnet sich anhand des
im Artikel beinhalteten Nickelgewichts und des zum Zeitpunkt der Auslieferung aktuell gültigen Nickelpreises. Für E.G.O.-Artikel der Bauserien 11- bis 13. sowie 31.
und 32.. werden zusätzlich zum Artikelpreis Guss- bzw. Schrottzuschläge erhoben. Die Höhe der Zuschläge errechnet sich anhand des im Artikel beinhalteten
Gussgewichts und des zum Zeitpunkt der Auslieferung aktuell gültigen Gusspreises.

5. Zahlung
5.1 Die Zahlung der Rechnung erfolgt per Paypal.
5.2 Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber entgegengenommen. Diskontspesen und sonstige Wechselkosten sind
vom Kunden zu tragen.
5.3 Wir sind berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, mindestens jedoch EURIBOR plus 4%, zu fordern. Falls wir einen weiteren oder höheren Verzugsschaden
nachweisen können, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass als Folge der Nichtzahlung oder des
Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
5.4 Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhält. Wir können dann auch die Weiterveräußerung und
Weiterverarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des
Kunden verlangen.

6. Aufrechnung und Zurückbehaltung
6.1 Der Kunde darf nur mit einer von uns schriftlich anerkannten oder durch Urteil rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.
6.2 Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und wenn die ihm zugrunde
liegenden Gegenansprüche von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

7. Gefahrübergang / Versendung
7.1 Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr des Kunden ab Werk. Die Gefahr geht mit Absendung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn im
Einzelfall frachtfreie Übersendung vereinbart ist.
7.2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
7.3. Wählen wir die Versandart, den Weg oder die Versandperson aus, so haften wir nur für ein grobes Verschulden bei der betreffenden Auswahl.

8. entfallen

9. Sachmängel
9.1 Der Kunde hat bei Entgegennahme oder Erhalt jede Lieferung auf Vollständigkeit und Beschädigung der Verpackung zu überprüfen. Beanstandungen sind uns
unverzüglich schriftlich zu übersenden. Beim Beförderer ist eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
9.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich bei uns zu rügen. Versteckte Mängel müssen
unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden.
9.3 Ab dem Zeitpunkt einer nach 9.2 bestehenden Rügepflicht darf eine Weiterverarbeitung oder ein Einbau der von uns gelieferten mangelhaften Ware nicht mehr
erfolgen; ansonsten entfällt jede Gewährleistungspflicht.
9.4 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine
mangelfreie Sache liefern. Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde nach seiner Wahl vom
Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen.
9.5 Es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
9.6 Keine Gewähr übernehmen wir für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Nichtbeachtung unserer Bearbeitungsvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung bzw. Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch
den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Frost, ungeeignete Betriebsmittel, chemische,
elektrochemische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden im Rahmen der Ziffer 11.1 von uns zurückzuführen sind.
9.7 Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

10. entfallen

11. Schadensersatz
11.1 Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn es um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geht,
welche sich aus der Natur des Vertrages ergeben oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Auch dann ist der Schadensersatz auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im übrigen sind bei leichter Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem
Rechtsgrund, ausgeschlossen.
11.2 Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
11.3 Bei Schadensersatzansprüchen wegen Sachmängeln gilt die Haftungsbegrenzung zusätzlich nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine
Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
11.4 Für Schäden wegen Rechtsmängeln von Software, insbesondere wegen Verletzung von Urheberrechten Dritter, haften wir unbeschränkt. Ebenso haften wir,
wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns, einschließlich unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruht. Soweit wir eine oder
eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzen, sind wir dem Kunden gegenüber zum Ersatz des typischerweise eintretenden Schadens verpflichtet.
Bei fahrlässiger Verletzung von sonstigen, nicht wesentlichen Vertragspflichten ist unsere Haftung ausgeschlossen.

12. Rücknahme von Waren ohne Rechtspflicht
Ware, die von uns ohne Bestehen einer Rechtspflicht zurückgenommen wird, kann auch bei einwandfreiem Zustand der Ware höchstens mit 80% des Rechnungsbetrages
gutgeschrieben werden, Sondertypen oder Sonderanfertigungen nur mit dem Schrottwert.

13. Eigentumsvorbehalt
13.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus bisherigen Verträgen. Zu
den Forderungen gehören auch Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung für uns
eine Haftung aus Wechsel begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn unsere Inanspruchnahme aus dem Wechsel ausgeschlossen ist.
13.2 In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich akzeptiert.
13.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des
Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.
13.4 Der Kunde ist berechtigt, vorbehaltlich des aus wichtigem Grund zulässigen Widerrufs, über den Lieferungsgegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsgangs zu verfügen. Unzulässig sind insbesondere Sicherungsübereignung und Verpfändung. Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt
sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen, aber auch sonstige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Veräußerung
stehen, in Höhe unseres Faktura-Endbetrages (einschl. MwSt.) an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft worden ist.
Der Kunde ist bis zu einem aus wichtigem Grund zulässigen Widerruf durch uns berechtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch einzuziehen. Der
Weiterverkauf der Forderungen im Rahmen eines echten Factorings bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Aus wichtigem Grund sind wir berechtigt, die
Forderungsabtretung auch im Namen des Kunden den Drittschuldnern bekanntzugeben. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die
Einziehungsbefugnis des Kunden. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
13.5 Im Falle einer Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Kunden gelten wir als Eigentümer einer neuen beweglichen Sache ohne weitere
Verpflichtung. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden, Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes des Faktura-Betrages zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten im
übrigen die Vorschriften wie für den Liefergegenstand.
13.6 Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden, Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Faktura-Endbetrages des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgte die Vermischung
in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde
verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Für die Vermengung gelten diese Bestimmungen entsprechend.
13.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl freizugeben, als deren im Verwertungsfall
realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
13.8 Wir sind berechtigt, ohne Mitwirkung des Käufers, die nach dem Recht am Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Käufers nötigen Rechtshandlungen zur
Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes vorzunehmen.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
14.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide der Sitz der Seibert Vertriebs-GmbH.
14.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist für beide der
Sitz der Seibert Vertriebs-GmbH. Nach unserer Wahl können wir die Klage auch am Sitz des Kunden erheben.
14.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG), ergänzend dem Recht am Sitz der Seibert
Vertriebs-GmbH.

VLZ Stand 04/2020
Seibert Vertriebs-GmbH, Hemrich 25, 75038 Oberderdingen

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